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AktG § 14 Zuständigkeit

Aktiengesetz

Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 AR 2/14
17. April 2014
11 AR 2/14 17. April 2014