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AktG § 141 Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs

Aktiengesetz

(1) Ein Beschluß, durch den der Vorzug aufgehoben oder beschränkt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Vorzugsaktionäre.

(2) Ein Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bedarf gleichfalls der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei Einräumung des Vorzugs oder, falls das Stimmrecht später ausgeschlossen wurde, bei der Ausschließung ausdrücklich vorbehalten worden war und das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre nicht ausgeschlossen wird.

(3) Über die Zustimmung haben die Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung einen Sonderbeschluß zu fassen. Er bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen. Wird in dem Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre auf den Bezug solcher Aktien ganz oder zum Teil ausgeschlossen, so gilt für den Sonderbeschluß § 186 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(4) Ist der Vorzug aufgehoben, so gewähren die Aktien das Stimmrecht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZR 65/19
23. Februar 2021
II ZR 65/19 23. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 AktG 1/17
22. Juni 2017
I-6 AktG 1/17 22. Juni 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 Sch 3/10
2. Dezember 2010
5 Sch 3/10 2. Dezember 2010
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 166/08
30. September 2009
I-6 U 166/08 30. September 2009
Urteil vom Landgericht Köln - 91 O 59/07
22. April 2009
91 O 59/07 22. April 2009
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 39 O 99/08
10. Oktober 2008
39 O 99/08 10. Oktober 2008
Urteil vom Landgericht Krefeld - 11 O 70/06
20. Dezember 2006
11 O 70/06 20. Dezember 2006
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 3/05
17. März 2005
27 W 3/05 17. März 2005
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 59/04
14. Januar 2005
I-16 U 59/04 14. Januar 2005
Urteil vom Landgericht Bochum - 12 O 136/04
7. Dezember 2004
12 O 136/04 7. Dezember 2004