AktG § 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen

Aktiengesetz

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 58/21
10. August 2021
2 K 58/21 10. August 2021
Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 49/21
10. August 2021
2 K 49/21 10. August 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 1/16
12. Juni 2019
20 U 1/16 12. Juni 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 21/17
17. Juli 2018
EnVR 21/17 17. Juli 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 65/16
28. Juni 2017
8 B 65/16 28. Juni 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 66/16
28. Juni 2017
8 B 66/16 28. Juni 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 10/16
5. April 2017
8 C 10/16 5. April 2017
Urteil vom Landgericht Heidelberg - 11 O 11/16 KfH
21. März 2017
11 O 11/16 KfH 21. März 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 13/16
16. März 2017
I ZR 13/16 16. März 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 268/14
5. April 2016
II ZR 268/14 5. April 2016