AktG § 179a Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens

Aktiengesetz

(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Die Satzung kann nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.

(2) Der Vertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist. In der Hauptversammlung ist der Vertrag zugänglich zu machen. Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erläutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufügen.

(3) Wird aus Anlaß der Übertragung des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaft aufgelöst, so ist der Anmeldung der Auflösung der Vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Zivilsenat) - 3 U 72/21
30. Juni 2021
3 U 72/21 30. Juni 2021
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 39 O 3/16
11. November 2016
39 O 3/16 11. November 2016
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1460/10
7. September 2011
1 BvR 1460/10 7. September 2011
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 57/04
8. Dezember 2005
5 U 57/04 8. Dezember 2005
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 1/05
13. Juli 2005
20 U 1/05 13. Juli 2005
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 31/02
14. Mai 2003
20 U 31/02 14. Mai 2003