AktG § 23 Feststellung der Satzung

Aktiengesetz

(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind anzugeben

1.
die Gründer;
2.
bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
3.
der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.

(3) Die Satzung muß bestimmen

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2.
den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
3.
die Höhe des Grundkapitals;
4.
die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
5.
ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6.
die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.

(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.

(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 218/12
23. Oktober 2012
8 W 218/12 23. Oktober 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 45/09
23. März 2011
X R 45/09 23. März 2011
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 278/07
9. Januar 2008
2 W 278/07 9. Januar 2008
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 1/05
13. Juli 2005
20 U 1/05 13. Juli 2005
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 U 181/03
12. Januar 2005
7 U 181/03 12. Januar 2005
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 31/02
14. Mai 2003
20 U 31/02 14. Mai 2003