AktG § 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage

Aktiengesetz

Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08
11. Juli 2012
1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 11. Juli 2012