Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
AktG § 28 Gründer
Aktiengesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 1187/11
24. März 2015
|
4 K 1187/11 | 24. März 2015 |
|
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 1/05 KR ER
18. Juli 2005
|
L 16 B 1/05 KR ER | 18. Juli 2005 |