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AktG § 28 Gründer

Aktiengesetz

Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 1187/11
24. März 2015
4 K 1187/11 24. März 2015
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 1/05 KR ER
18. Juli 2005
L 16 B 1/05 KR ER 18. Juli 2005