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AktG § 37 Inhalt der Anmeldung

Aktiengesetz

(1) In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.

(2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder.

(4) Der Anmeldung sind beizufügen

1.
die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind;
2.
im Fall der §§ 26 und 27 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen;
3.
die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
3a.
eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;
4.
der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen.
5.
(weggefallen)

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(6) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1796/23
23. September 2025
1 BvR 1796/23 23. September 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 22/22
25. Februar 2025
VIII R 22/22 25. Februar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 19 HRB 25835
4. Juli 2024
19 HRB 25835 4. Juli 2024
Urteil vom Kammergericht (2. Zivilsenat) - 2 U 108/18
29. April 2021
2 U 108/18 29. April 2021
Beschluss vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZB 21/17
26. November 2019
II ZB 21/17 26. November 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 392/17
15. Januar 2019
II ZR 392/17 15. Januar 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 393/17
15. Januar 2019
II ZR 393/17 15. Januar 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 394/17
15. Januar 2019
II ZR 394/17 15. Januar 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 80/16
9. November 2018
20 W 80/16 9. November 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 8/16
25. Juli 2017
II ZB 8/16 25. Juli 2017