Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AktG § 39 Inhalt der Eintragung

Aktiengesetz

(1) Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, der Tag der Feststellung der Satzung und die Vorstandsmitglieder anzugeben. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(2) Enthält die Satzung Bestimmungen über die Dauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 2439/14
13. Juli 2017
3 K 2439/14 13. Juli 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 1/12 R
5. März 2014
B 12 KR 1/12 R 5. März 2014
Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 178/10
6. Juli 2011
1 O 178/10 6. Juli 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 W 485/10
20. Februar 2011
I-15 W 485/10 20. Februar 2011