Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.
AktG § 42 Einpersonen-Gesellschaft
Aktiengesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 268/14
5. April 2016
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II ZR 268/14 | 5. April 2016 |