AktG § 42 Einpersonen-Gesellschaft

Aktiengesetz

Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 268/14
5. April 2016
II ZR 268/14 5. April 2016