Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche gegen die Gründer, die neben diesen haftenden Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 46 bis 48) erst drei Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und nur dann verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
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AktG § 50 Verzicht und Vergleich
Aktiengesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 5/12
28. Mai 2013
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20 U 5/12 | 28. Mai 2013 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 205/07
6. Juli 2010
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5 U 205/07 | 6. Juli 2010 |