AktG § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien

Aktiengesetz

(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.

(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.

(3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.

(5) Die Aktien sind unteilbar.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvL 6/11
29. März 2017
2 BvL 6/11 29. März 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 5/14
17. März 2015
8 C 5/14 17. März 2015
Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 31 O 55/08 KfH AktG
5. November 2012
31 O 55/08 KfH AktG 5. November 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 5/05
8. März 2006
20 W 5/05 8. März 2006