Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AktG § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien

Aktiengesetz

(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.

(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.

(3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.

(5) Die Aktien sind unteilbar.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).

(7) Die Satzung kann vorsehen, dass Nennbetragsaktien einen geringeren Nennwert haben dürfen. In diesem Fall müssen sie auf mindestens einen Eurocent lauten. Für Stückaktien kann die Satzung vorsehen, dass der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Eurocent betragen darf. Im Übrigen findet Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 314/21
26. Januar 2023
327 O 314/21 26. Januar 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 U 90/20
16. Dezember 2021
3 U 90/20 16. Dezember 2021
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 61/17
15. März 2021
I R 61/17 15. März 2021
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 1/18
15. März 2021
I R 1/18 15. März 2021
Vorlagebeschluss vom Bundesfinanzhof - VIII R 11/18
17. November 2020
VIII R 11/18 17. November 2020
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 51/15
10. Mai 2017
I R 51/15 10. Mai 2017
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvL 6/11
29. März 2017
2 BvL 6/11 29. März 2017
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 93/15
12. Februar 2016
22 W 93/15 12. Februar 2016
Entscheidung vom Finanzgericht des Saarlandes - 1 K 1109/13
16. Juni 2015
1 K 1109/13 16. Juni 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 5/14
17. März 2015
8 C 5/14 17. März 2015