AktG § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

Aktiengesetz

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

bis zu 1 500 000 Euro neun, von mehr als 1 500 000 Euro fünfzehn, von mehr als 10 000 000 Euro einundzwanzig.

Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - nicht berührt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 17/19
25. Mai 2020
12 W 17/19 25. Mai 2020
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 11/17
6. Dezember 2017
3 LB 11/17 6. Dezember 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 7040/12
29. Januar 2015
6 K 7040/12 29. Januar 2015