(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
- 1.
-
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, - 2.
-
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und - 3.
-
das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
-
die Regelaltersgrenze erreicht haben, - 2.
-
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und - 3.
-
nicht Landwirt sind.
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.