Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.
ALG § 115 Beitragstragung
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.