ALG § 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von