(1) Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist.
(2) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als abgegeben, wenn
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die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, - 2.
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diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder - 3.
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in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist.
(3) Ein Unternehmen der Binnenfischerei ist abgegeben, wenn der Unternehmer mit seinem Unternehmen das Fischereiausübungsrecht aufgibt. Ein Unternehmen der Imkerei und Wanderschäferei ist abgegeben, wenn der Unternehmer das Unternehmen aufgibt, übereignet oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren schriftlich übertragen hat. Für die Übertragung der Nutzung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(4) Der Abgabe steht es gleich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind. Flächen gelten als stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht und nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.
(5) Das Unternehmen gilt auch dann als abgegeben, wenn
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die landwirtschaftlich genutzte Fläche ganz oder teilweise erstmals aufgeforstet worden ist, - 2.
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die Größe der aufgeforsteten Fläche und die gewählte Baumart und Pflanzenzahl eine ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung als Hochwald zuläßt, - 3.
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die Erstaufforstung agrar- oder infrastrukturellen Zielen sowie den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entspricht und landeskulturell unbedenklich ist, - 4.
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durch die Erstaufforstung die Nutzung der angrenzenden Flächen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und - 5.
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der Wirtschaftswert der erstaufgeforsteten Fläche einschließlich des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht.
(6) (weggefallen)
(7) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens das Einfache der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 nicht erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei.
(8) Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gilt das Unternehmen nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich, wenn der Unternehmer nicht an der Unternehmensführung beteiligt ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen hat.
(9) Gibt ein Ehegatte landwirtschaftlich genutzte Flächen an den anderen Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens als erfüllt, wenn er
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unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist, - 2.
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die Regelaltersgrenze erreicht hat oder - 3.
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die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Absatz 2 erfüllt.