Für die Führung und den Inhalt des Versicherungskontos sowie die Pflichten der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Versicherten gilt § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherten nur im Falle der Beendigung ihrer Versicherung und auf Antrag über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Daten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), zu unterrichten sind; § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
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ALG § 61 Versicherungskonto
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Referenzen
- § 149 1x (nicht zugeordnet)
- § 149 Abs. 5 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.