ALG § 68 Beitragshöhe

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14
23. Mai 2018
1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 23. Mai 2018
Vorlagebeschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Senat) - L 2 LW 5/09
17. März 2010
L 2 LW 5/09 17. März 2010
Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 LW 3/09 R
25. Februar 2010
B 10 LW 3/09 R 25. Februar 2010