ALG § 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

(1) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Landwirten von ihnen selbst,
2.
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

(1a) (weggefallen)

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.

(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14
23. Mai 2018
1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 23. Mai 2018
Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (3. Senat) - L 3 R 332/13
6. März 2014
L 3 R 332/13 6. März 2014