ALG § 82 Grundsatz

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangegangenen Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von