ALG § 93a Abschlag vom Rentenwert

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

(1) Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Vomhundertsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.

(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.

(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze:

Rentenbeginn/Todeszeitpunkt maßgebende
Altersgrenze
Jahr Monat Jahre Monate vor 2012   63 0 2012         Januar 63 1   Februar 63 2   März 63 3   April 63 4   Mai 63 5   Juni bis Dezember 63 6 2013   63 7 2014   63 8 2015   63 9 2016   63 10 2017   63 11 2018   64 0 2019   64 2 2020   64 4 2021   64 6 2022   64 8 2023   64 10.

An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind.

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 LW 3/09 R
25. Februar 2010
B 10 LW 3/09 R 25. Februar 2010