Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und an die Stelle des Witwengelds nach § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwenaltersgeld nach § 9 Absatz 3.
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AltGG § 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
Altersgeldgesetz
Referenzen
- § 50 2x (nicht zugeordnet)
- § 20 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
- AltGG § 9 Hinterbliebenenaltersgeld 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.