Altholz darf zum Zwecke der stofflichen und energetischen Verwertung nur in den Verkehr gebracht werden, um es einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen, in der die Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis 7 und 12 eingehalten werden.
AltholzV § 8 Inverkehrbringen von Altholz
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz
Referenzen
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