AltholzV Anhang I (zu § 3 Abs. 1)

Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3306

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Nr. Verwertungsverfahren Zugelassene Altholzkategorien Besondere Anforderungen A I A II A III A IV 1 Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen ja ja (ja)   Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden. 2 Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig. 3 Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.

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