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AltPflAPrV § 15 Wiederholen der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers

(1) Jeder der nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile kann einmal wiederholt werden, wenn er mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden ist.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über eine Verlängerung der Ausbildung sowie deren Dauer und Inhalt.

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