Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Sinne des § 10 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1a. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
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AltPflG § 12
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
Referenzen
- AltPflG § 10 1x
- AltPflG § 1 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.