Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
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AltTZG 1996 § 15g Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Altersteilzeitgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 12 AL 1515/12
11. Oktober 2013
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L 12 AL 1515/12 | 11. Oktober 2013 |