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AltvPIBV § 1 Produktbezeichnung

Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Die Produktbezeichnung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist der vom Anbieter vergebene Name.

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