AltZertG § 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

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