Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
AltZertG § 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen
Referenzen
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