(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Berufsbildung, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, - 4.
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Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, - 5.
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Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen, - 6.
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Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung, - 7.
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Instandhalten von Werkzeugen, - 8.
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Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen, - 9.
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Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten, - 10.
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Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik, - 11.
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Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, - 12.
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Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen, - 13.
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Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen, - 14.
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Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten, - 15.
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Instandhalten von Maschinen und Anlagen, - 16.
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Lagern und Entsorgen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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in der Fachrichtung Naturstein: - a)
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Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, - b)
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Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, - c)
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Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, - d)
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Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen, - e)
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Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen;
- 2.
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in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe: - a)
-
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, - b)
-
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, - c)
-
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, - d)
-
Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe, - e)
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Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe;
- 3.
-
in der Fachrichtung Sand und Kies: - a)
-
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, - b)
-
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, - c)
-
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, - d)
-
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen, - e)
-
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies;
- 4.
-
in der Fachrichtung Steinkohle: - a)
-
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, - b)
-
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, - c)
-
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, - d)
-
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen, - e)
-
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle;
- 5.
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in der Fachrichtung Braunkohle: - a)
-
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, - b)
-
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, - c)
-
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, - d)
-
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und Aufbereitungsabläufen, - e)
-
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle.