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AMGKostV § 3 Ermäßigungen

Kostenverordnung für die Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

(1) Die Gebühr kann bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner andererseits dies rechtfertigen.

(2) Die nach den Nummern 1 bis 25 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners, soweit nicht Absatz 1 zur Anwendung kommt, bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der Antragsteller einen den Entwicklungs- und Zulassungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und

1.
an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht, oder
2.
die Anwendungsfälle selten oder die Zielgruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 50/16
10. Juli 2018
9 A 50/16 10. Juli 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 752/10
13. März 2013
9 A 752/10 13. März 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 25 K 661/07
9. November 2007
25 K 661/07 9. November 2007
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 25 K 1727/06
3. September 2007
25 K 1727/06 3. September 2007
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 25 K 1786/06
3. September 2007
25 K 1786/06 3. September 2007