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AMPreisV § 10 Zuschläge der Tierärzte

Arzneimittelpreisverordnung

(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben:
von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent,
von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.

(3) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Osnabrück - 11 O 1460/22
15. Dezember 2023
11 O 1460/22 15. Dezember 2023
Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 KR 505/10
17. Dezember 2013
L 6 KR 505/10 17. Dezember 2013