Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fällen des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis ersetzt. Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde zu legen. Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Vereinbarungen über die Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen.
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AMPreisV § 11 Preise in besonderen Fällen
Arzneimittelpreisverordnung
Referenzen
- § 78 Abs. 4 1x (nicht zugeordnet)
- AMPreisV § 4 Apothekenzuschläge für Stoffe 2x
- AMPreisV § 5 Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen 2x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.