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AMVerkRV Anlage 2a (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Ätherische Öle, soweit sie in der Anlage 1a genannt sind Ammoniumchlorid Anethol Ascorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und deren Calcium-, Kalium- und Natriumsalze Benzylalkohol Campher Cetylpyridiniumchlorid Cineol (Eucalyptol) Citronensäure alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) (Oxypolyäthoxydodecan) bis zu einer Einzeldosis von 5 mg Extrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen, auch deren Mischungen, soweit sie nicht aus den in der Anlage 1b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen sind Fenchelhonig Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester) Menthol Rosenhonig Salze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die ihnen entsprechenden künstlichen Salze Süßholzsaft Thymol Tolubalsam Weinsäure

Referenzen

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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.