Das Anleihe-Gesetz von 1950 vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 218) gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
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AnlGBlnV § 1
Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin
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