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AnlGBlnV Eingangsformel

Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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