Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
AnlGBlnV Eingangsformel
Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.