(1) Die Prospektion, Exploration, Erschließung oder Gewinnung von Bodenschätzen in der Antarktis ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Forschungstätigkeiten.
(1) Die Prospektion, Exploration, Erschließung oder Gewinnung von Bodenschätzen in der Antarktis ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Forschungstätigkeiten.
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