AntarktUmwSchProtAG § 32 Bergbauverbot

Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

(1) Die Prospektion, Exploration, Erschließung oder Gewinnung von Bodenschätzen in der Antarktis ist verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Forschungstätigkeiten.

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