(1) Tätigkeiten, die mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen erwarten lassen, bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung. Sie dient der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Tätigkeit auf die in § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Schutzgüter. Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt.
(3) Hierzu hat der Antragsteller eine Untersuchung der Tätigkeit und ihrer Umweltauswirkungen in deutscher und englischer Sprache vorzulegen, die insbesondere folgende Angaben enthalten muß:
- 1.
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eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, einschließlich ihres Zwecks, ihres Ortes und voraussichtlichen Auswirkungsgebietes, ihrer Dauer und Intensität sowie eine Beschreibung möglicher Alternativen zu der Tätigkeit einschließlich der Alternative, die Tätigkeit zu unterlassen, und die Folgen dieser Alternativen; - 2.
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eine Beschreibung des Ist-Zustandes der Umwelt im Auswirkungsbereich der Tätigkeit, mit dem vorausgesagte Veränderungen zu vergleichen sind, und eine Prognose des künftigen Zustandes dieser Umwelt für den Fall der Unterlassung der beabsichtigten Tätigkeit; - 3.
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eine Beschreibung der Methoden und Daten, die verwandt wurden, um die voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit zu ermitteln; - 4.
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eine Beschreibung der Art, des Ausmaßes, der Dauer und Intensität der voraussichtlichen unmittelbaren Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit; - 5.
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eine Beschreibung der möglichen mittelbaren Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit; - 6.
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eine Beschreibung der kumulativen Auswirkungen durch die beabsichtigte Tätigkeit im Hinblick auf laufende und bekannte geplante Tätigkeiten; - 7.
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die Angabe von Maßnahmen einschließlich von Überwachungsprogrammen, die getroffen werden könnten, um Auswirkungen durch die beabsichtigte Tätigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern und unvorhergesehene Auswirkungen festzustellen, und die dazu dienen, frühzeitig Hinweise auf nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erhalten und schnell und wirksam auf Unfälle zu reagieren; - 8.
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die Angabe der unvermeidbaren Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit; - 9.
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eine Beschreibung der Wirkungen der beabsichtigten Tätigkeit auf die Durchführung wissenschaftlicher Forschung und auf andere bestehende Nutzungen und Werte; - 10.
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Angaben zu Wissenslücken und Unsicherheiten, die beim Sammeln der nach diesem Absatz erforderlichen Informationen aufgetreten sind; - 11.
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eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der nach diesem Absatz zusammengestellten Informationen; - 12.
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Name und Anschrift der Person oder Organisation, die die Untersuchung vorgelegt hat, sowie die Anschrift, an die Stellungnahmen dazu zu richten sind.