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AntiDopG § 6 Verordnungsermächtigungen

Gesetz gegen Doping im Sport

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die nicht geringe Menge der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stoffe zu bestimmen,
2.
weitere Stoffe in die Anlage zu diesem Gesetz aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Stoffe aus der Anlage zu diesem Gesetz gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 nicht mehr vorliegen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Dopingmethoden zu bestimmen, auf die § 2 Absatz 1 und 2 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 495/25
20. Januar 2026
3 StR 495/25 20. Januar 2026
Urteil vom Landgericht München II - 2 KLs 41 Js 44324/21
15. Juni 2023
2 KLs 41 Js 44324/21 15. Juni 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 322/21
19. Mai 2022
3 StR 322/21 19. Mai 2022