AnzV 2006 § 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.

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