Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.
AnzV 2006 § 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.