Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.
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AnzV 2006 § 5f Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
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