Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- 1.
-
die Stätte der Geschäftsleitung, - 2.
-
Zweigniederlassungen, - 3.
-
Geschäftsstellen, - 4.
-
Fabrikations- oder Werkstätten, - 5.
-
Warenlager, - 6.
-
Ein- oder Verkaufsstellen, - 7.
-
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, - 8.
-
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn - a)
-
die einzelne Bauausführung oder Montage oder - b)
-
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder - c)
-
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.