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AO 1977 § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

Abgabenordnung

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - V B 23/22 (AdV)
26. September 2023
V B 23/22 (AdV) 26. September 2023
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 2958/19.Z
23. Mai 2023
5 A 2958/19.Z 23. Mai 2023
Urteil vom Unknown court (10. Senat) - X R 28/18
12. Februar 2020
X R 28/18 12. Februar 2020
Urteil vom Unknown court (6. Senat) - VI R 49/17
16. Januar 2020
VI R 49/17 16. Januar 2020
Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 58/13
5. Mai 2015
VII R 58/13 5. Mai 2015
Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 15/12
6. August 2013
VII R 15/12 6. August 2013
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 K 386/04
28. März 2006
11 K 386/04 28. März 2006