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AO 1977 § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

Abgabenordnung

(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen.

(2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer

1.
auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich liefert, oder
2.
gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu einem Preis veräußert wird, der niedriger ist als der übliche Preis für Verbraucher.
Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.

(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung,
2.
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers,
3.
die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
4.
den Preis der Ware,
5.
einen Hinweis auf den Beleg.

(4) Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthält. Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes durch die dort bezeichneten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des § 14 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen gewährt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forstwirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 23-24/21
29. Juli 2025
X R 23-24/21 29. Juli 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 19/21
18. Juni 2025
X R 19/21 18. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - XI R 22/22
22. Januar 2025
XI R 22/22 22. Januar 2025
Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 V 432/23
26. Juni 2024
3 V 432/23 26. Juni 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 23/21
15. Mai 2024
IV R 23/21 15. Mai 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 10/19
27. Juli 2022
II R 10/19 27. Juli 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 29/13
16. Dezember 2014
X R 29/13 16. Dezember 2014
Urteil vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V R 16/14
28. August 2014
V R 16/14 28. August 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (5. Kammer) - 5 L 304/13.DA
21. Mai 2013
5 L 304/13.DA 21. Mai 2013
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 19/10
4. August 2010
X B 19/10 4. August 2010