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AO 1977 § 153 Berichtigung von Erklärungen

Abgabenordnung

(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,

1.
dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
2.
dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.

(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.

(4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 3 K 78/25
10. Dezember 2025
3 K 78/25 10. Dezember 2025
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 3 K 2297/20 E
24. Mai 2024
3 K 2297/20 E 24. Mai 2024
Urteil vom Finanzgericht München - 14 K 103/23
16. Mai 2024
14 K 103/23 16. Mai 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 K 235.14
10. September 2014
12 K 235.14 10. September 2014
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 4630/12 AO
26. September 2013
13 K 4630/12 AO 26. September 2013
Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 1388/09 U
26. Mai 2011
5 K 1388/09 U 26. Mai 2011
EuGH-Vorlage vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 63/09
15. Dezember 2010
II R 63/09 15. Dezember 2010
Urteil vom Finanzgericht Köln - 1 K 3559/06
22. Dezember 2009
1 K 3559/06 22. Dezember 2009
Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 K 350/06
27. August 2008
2 K 350/06 27. August 2008
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 147/07
5. Juni 2008
3 K 147/07 5. Juni 2008