Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
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AO 1977 § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
Abgabenordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesfinanzhof - IX B 57/21
27. April 2022
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IX B 57/21 | 27. April 2022 |