Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AO 1977 § 183 Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen

Abgabenordnung

(1) Sind mehrere Personen am Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt (Feststellungsbeteiligte) und bilden sie eine rechtsfähige Personenvereinigung, sind alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, der Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Personenvereinigung vollbeendet ist oder der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Personenvereinigung nicht mehr rechtsfähig ist, oder
2.
soweit ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist oder zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 können die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen der Personenvereinigung auch mit Wirkung für und gegen einen in Satz 1 Nummer 2 genannten Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte dem nicht widersprochen hat. Ein Widerspruch nach Satz 2 wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(3) Ist nach Absatz 2 Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Feststellungsbeteiligten

1.
der Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung,
2.
die alle Feststellungsbeteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen,
3.
sein Anteil,
4.
die Zahl der Feststellungsbeteiligten und
5.
die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen
bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Feststellungsbeteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 K 2755/21
10. Juli 2025
3 K 2755/21 10. Juli 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 12/21
20. März 2025
IV R 12/21 20. März 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 87/23
27. Januar 2025
6 K 87/23 27. Januar 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3170/22
4. Dezember 2024
3 K 3170/22 4. Dezember 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 4/23
30. Oktober 2024
IV R 4/23 30. Oktober 2024
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - 16 K 16096/23
25. September 2024
16 K 16096/23 25. September 2024
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (8. Senat) - 8 K 8119/23
9. Juli 2024
8 K 8119/23 9. Juli 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 32/23
4. Juni 2024
VIII B 32/23 4. Juni 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 23/21
15. Mai 2024
IV R 23/21 15. Mai 2024
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - 16 K 3081/22
26. März 2024
16 K 3081/22 26. März 2024