Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
AO 1977 § 192 Vertragliche Haftung
Abgabenordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.