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AO 1977 § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

Abgabenordnung

(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.

(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 843/20
17. Januar 2024
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Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 V 540/20
19. Mai 2020
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Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 3/15
2. Dezember 2015
I R 3/15 2. Dezember 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (13. Kammer) - 13 K 151.10
15. Juni 2012
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 12 K 1083/04 E
28. August 2008
12 K 1083/04 E 28. August 2008
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 252/02
18. Februar 2004
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